Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ I) Geltung
Allen Angeboten, Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen und Lieferungen liegen die nachstehenden Bedingungen zu Grunde. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
§ II) Preise und Zahlungsbedingungen
Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk, ausschließlich Verpackung.Unsere Preise sind freibleibend. Bei einem erheblichen Kalkulationsirrtum sind wir berechtigt, vom Vertragzurückzutreten. Alle Zahlungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass wir am letzten Tag der Zahlungsfrist über den Rechnungsbetrag verfügen können. Diskont und Spesen trägt der Abnehmer. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ihm steht kein Rückbehaltungsrecht zu.
§ III) Eigentumsvorbehalt
Bis zur endgültigen Bezahlung der gelieferten Ware bleibt die Firma ewu-entgrattechnik GmbH & Co. KG Eigentümer. Bei Nichterfüllung der Zahlungsvereinbarung verpflichtet sich der Käufer zur freiwilligen Herausgabe der gelieferten Ware. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist untersagt. Pfändungen hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
§ IV) Frist für Lieferungen oder Leistungen
Bezüglich der Fristen für Lieferungen oder Leistungen ist allein der schriftliche Vertrag maßgeblich. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus.
Die schriftlich vereinbarte Frist gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist bereitgestellt, zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Verschulden von Lieferanten des Lieferers oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
Bei Nichteinhaltung der Frist aus Verschulden des Lieferers kann der Besteller Schadenersatz bis zur Höhe von 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehörender Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann der Lieferant ab Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Besteller verlangen. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn der Lieferant kann höhere Kosten nachweisen.
§ V) Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über: Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage wenn die betriebsbereite Sendung zur Abholung bereitgestellt, zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb.
§ VI) Rücknahme
Eine Rücknahme ist nur von originalverpackten, unbenutzten und unbeschädigten Artikeln möglich. Hiervon ausgeschlossen sind Medizinprodukte, Produkte mit Haltbarkeitsdatum oder nicht mehr produzierte sowie speziell für den Kunden bestellte Ware. Bei einer Rücknahme berechnen wir generell 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch 100,00 Euro.
§ VII) Aufstellung und Montage
Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:
Der Käufer hat auf seine Kosten Strom-, Wasser- und Luftversorgung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle und allgemeine Beleuchtung zu stellen. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen zu stellen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
Vor Beginn der Montage hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Techniker oder des Montagepersonals zu tragen. ewu-entgrattechnik GmbH & Co. KG haftet nicht für die Arbeiten seiner Techniker oder seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der vertraglichen, vereinbarten Lieferung oder Montage zusammenhängen. Falls der Lieferer die Aufstellung, Montage oder Reparatur gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer der vorgenannten Bestimmungen noch die folgenden: Der Käufer vergütet ewu-entgrattechnik GmbH & Co. KG die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
§ VIII) Haftung für Mängel
Für Mängel, die zur Zeit der Übergabe vorlagen, sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet ewu-entgrattechnik GmbH & Co. KG wie folgt: Alle maßgebenden Teile oder Leistungen sind nach Wahl von ewu-entgrattechnik GmbH & Co. KG unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe aufgetreten ist. Für alle rotierenden Instrumente gilt eine Frist von 6 Monaten. Die Feststellung von Mängeln muss ewu-entgrattechnik GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Darüber hinaus gehende Herstellergarantien gelten ausschließlich für die defekten Teile.
Wenn ewu-entgrattechnik GmbH & Co. KG eine ihm gestellte, angemessene Nachfrist zur Mangelbeseitigung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Weitere Ansprüche des Käufers gegen ewu-entgrattechnik GmbH & Co. KG sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zum Beispiel bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaft zwingend gehaftet wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate.
Für alle gebrauchten Geräte, Maschinen oder Produkte gilt jeglicher Gewährleistungs-, Haftungs-, und Garantieausschluss.
§ IX) Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden von ewu-entgrattechnik GmbH & Co. KG zurückzuführen, ist der Käufer berechtigt Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Käufers beschränkt sich jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Käufers, die über die genannte Höhe von 10% des Lieferwertes hinausgehen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragshandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zum Beispiel bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
§ X) Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz von ewu-entgrattechnik GmbH & Co. KG . Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
§ XI) Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte bestehen. Unwirksame Punkte werden durch dem Gesetz entsprechende, sinngemäße Vereinbarungen ersetzt.